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Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen – GGKontrollV

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1Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 2005, S. 3110

Bundesland: Jahr:
Auf der Straße durchgeführte Kontrollen
  Ort der Zulassung des Fahrzeugs 1) Insgesamt
  Inland Andere EU-Mitgliedstaaten Dritt-Länder
1.1 Anzahl der auf der Grundlage des Inhalts der Ladung (und ADR) kontrollierten Beförderungseinheiten        
1.2 Anzahl der nicht mit dem ADR konformen Beförderungseinheiten        
1.3 Untersagung der Weiterfahrt/stillgelegte Beförderungseinheiten        
2. Anzahl der festgestellten Verstöße nach Gefahrenkategorie 2) 2.1 Gefahrenkategorie        
2.2 Gefahrenkategorie II        
2.3 Gefahrenkategorie III        
3. Art und Anzahl der veranlassten Maßnahmen 3.1 Verwarnungsgeld        
3.2 Anzeigen für Bußgeldverfahren        
3.3 Sonstige        

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1)
Im Sinne dieser Anlage bezieht sich das Land der Zulassung auf das Fahrzeug.
2)
Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Nummer 32 der Anlage 1 angegeben) angewandt.

Neugefasst durch Bek. v. 26.10.2005 I 3104
Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25